Generalgouverneur von St. Kitts und Nevis - Governor-General of Saint Kitts and Nevis

Generalgouverneur von St. Kitts und Nevis
Wappen von St. Kitts und Nevis (Variante).svg
Wappen von St. Kitts und Nevis
Flagge des Generalgouverneurs von St. Kitts und Nevis.svg
Tapley Seaton (beschnitten).jpg
Amtsinhaber
Sir Tapley Seaton

seit 20. Mai 2015
Amtierend: 20. Mai 2015 – 2. September 2015
Vizekönig
Stil Seine Exzellenz
Residenz Regierungsgebäude , Basseterre
Ernennung Monarch von St. Kitts und Nevis
Laufzeit Zur Freude Ihrer Majestät
Formation 19. September 1983
Erster Halter Sir Clement Arrindell
Gehalt 138.000 EC$ jährlich
Webseite gg .gov .kn

Der Generalgouverneur von St. Kitts und Nevis ist der Vertreter des Monarchen von St. Kitts und Nevis , derzeit Königin Elizabeth II . Der ernannte Generalgouverneur, derzeit Sir Tapley Seaton , lebt im Government House in Basseterre , das ihm als offizieller Wohnsitz dient .

Liste der Generalgouverneure

Nein. Porträt Name
(Geburt–Tod)
Amtszeit Anmerkungen)
Amtsantritt Büro verlassen Zeit im Büro
1 Wappen von St. Kitts und Nevis (Variante).svg Sir Clement Arrindell , GCMG , GCVO , QC
(1931–2011)
19. September 1983 31. Dezember 1995 12 Jahre, 103 Tage Der letzte Gouverneur von St. Kitts und Nevis wurde nach der Unabhängigkeit von St. Kitts in Anwesenheit von Prinzessin Margaret Generalgouverneur . 1995 von der Regierung von Denzil Douglas zum Rückzug gezwungen .
2 SirCuthbertSebastian.jpg Sir Cuthbert Sebastian , GCMG , OBE
(1921–2017)
1. Januar 1996 1. Januar 2013 17 Jahre, 0 Tage Der dienstälteste Generalgouverneur bis heute.
3 GovEdmundLawrence.jpg Sir Edmund Lawrence , GCMG , OBE
(geboren 1932)
2. Januar 2013 19. Mai 2015 2 Jahre, 137 Tage Von der Regierung von Timothy Harris zum Rückzug gezwungen .
4 Tapley Seaton (beschnitten).jpg Sir Tapley Seaton , GCMG , CVO , QC , JP
(geboren 1950)
20. Mai 2015 Amtsinhaber 6 Jahre, 146 Tage Ernennung zum amtierenden Generalgouverneur nach der Rücknahme von Lawrences Ernennung; bis 02.09.2015 tätig.

Verfassungsbefugnisse, Funktionen und Pflichten

Das Amt des Generalgouverneurs ist in Kapitel III, Abschnitte 21 bis 24 der Verfassung vorgesehen. Diese Zustand:

22.-
1. Während eines Zeitraums, in dem das Amt des Generalgouverneurs vakant ist oder der Inhaber des Amtes des Generalgouverneurs von St. Christopher und Nevis abwesend ist oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, die Aufgaben seines Amtes wahrzunehmen, werden diese Aufgaben wahrgenommen durch eine Person, die Ihre Majestät ernennen kann.
2. Jede Person, die nach Absatz 1 ernannt wurde, soll ihr Amt nach Belieben Ihrer Majestät bekleiden und in jedem Fall die Funktionen des Amtes des Generalgouverneurs nicht mehr wahrnehmen, wenn der Inhaber des Amtes des Generalgouverneurs ihm mitgeteilt hat, dass er über die Übernahme oder Wiederaufnahme dieser Funktionen.
3. Der Inhaber des Amtes des Generalgouverneurs gilt für die Zwecke dieses Abschnitts nicht als abwesend in St. Christopher und Nevis oder als unfähig, die Funktion seines Amtes auszuüben.
A. aus dem Grund, dass er von einem Teil von Saint Christopher und Nevis zum anderen übergeht; oder
B. jederzeit bei bestehender Bestellung eines Stellvertreters nach § 23 Abs.
Stellvertreter des Generalgouverneurs.
23.-
1. Wenn der Generalgouverneur-
A. hat Gelegenheit, vom Regierungssitz abwesend zu sein, aber nicht von Saint Christopher und Nevis;
B. hat Gelegenheit, von Saint Christopher und Nevis für eine Zeit abwesend zu sein, die er nach eigenem Ermessen für von kurzer Dauer hält; oder
C. an einer Krankheit leidet, von der er annimmt, dass sie nach eigenem Ermessen von kurzer Dauer ist,
er kann jede Person in St. Christopher und Nevis zu seinem Stellvertreter während einer solchen Abwesenheit oder Krankheit ernennen und in dieser Eigenschaft die Funktionen des Amtes des Generalgouverneurs in seinem Namen wahrnehmen, die er festlegt.
2. Unbeschadet des Absatzes (1) ernennt der Generalgouverneur eine Person auf der Insel Nevis zum stellvertretenden Generalgouverneur zu seinem Stellvertreter auf dieser Insel und in dieser Eigenschaft, in seinem Namen zu erklären, dass er zustimmt oder seine Zustimmung zurückhält jedem von der Versammlung der Nevis-Insel verabschiedeten Gesetz zuzustimmen und in seinem Namen die anderen Funktionen des Amtes des Generalgouverneurs in Bezug auf diese Insel zu erfüllen, die er festlegen kann.
3. Die Befugnisse und Befugnisse des Generalgouverneurs werden durch die Ernennung eines Stellvertreters gemäß diesem Abschnitt nicht gekürzt, geändert oder in irgendeiner Weise beeinträchtigt, und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verfassung und anderer Gesetze muss ein Stellvertreter und befolgen Sie alle Anweisungen, die der Generalgouverneur nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit an ihn richten kann:
Die Frage, ob ein Stellvertreter solche Weisungen befolgt und beachtet hat, wird von keinem Gericht untersucht.
4. Vorbehaltlich des Absatzes (5) behält eine nach Absatz (1) oder gegebenenfalls nach Absatz (2) ernannte Person ihre Ernennung für einen Zeitraum, der vom Generalgouverneur zum Zeitpunkt seiner Amtszeit bestimmt wird Termin.
5. Jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Ernennung kann vom Generalgouverneur jederzeit widerrufen werden.
6. Der Generalgouverneur handelt
a) in Bezug auf die Ernennung nach Absatz 1 oder den Widerruf einer solchen Ernennung nach Empfehlung des Ministerpräsidenten; und
b) in Bezug auf die Ernennung nach Absatz 2 oder den Widerruf einer solchen Ernennung gemäß der Empfehlung des Ministerpräsidenten.
Eide.
24.- Eine Person, die zum Amt des Generalgouverneurs oder zu seinem Stellvertreter ernannt wird, muss, bevor sie die Aufgaben dieses Amtes antritt, den Treueeid und den Amtseid ablegen und unterzeichnen.

Siehe auch

Verweise