Insolvenzrecht von Kanada - Insolvency law of Canada
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Das kanadische Parlament ist ausschließlich für die Regelung von Insolvenz- und Insolvenzangelegenheiten gemäß § 91 des Constitution Act von 1867 zuständig . Infolgedessen wurden die folgenden Gesetze verabschiedet:
- Das Insolvenz- und Insolvenzgesetz ("BIA")
- Das Companies 'Creditors Arrangements Act ("CCAA")
- Das Farm Debt Mediation Act
- Das Gesetz zum Schutz des Lohnempfängers
- Das Liquidations- und Restrukturierungsgesetz (das im Wesentlichen nur für Finanzinstitute unter Bundeszuständigkeit gilt)
Bei der Anwendung dieser Gesetze hat das Landesrecht wichtige Konsequenzen. Gemäß § 67 Abs. 1 Buchst. B BIA ist "jedes Eigentum, das gegen den Konkurs gerichtet ist, nach den in der Provinz, in der sich das Eigentum befindet und in der sich der Konkurs befindet, geltenden Gesetzen von der Ausführung oder Beschlagnahme befreit".
Die Provinzgesetzgebung unter der Eigentums- und Bürgerrechtsgewalt des Verfassungsgesetzes von 1867 regelt die Lösung finanzieller Schwierigkeiten, die vor dem Beginn der Insolvenz auftreten. Für die Regelung gelten folgende Rechtsvorschriften:
- Schaffung von Sicherheitsinteressen (mit bemerkenswerten Einschränkungen)
- flüchtende Schuldner
- Massenverkäufe (nur in Ontario)
- betrügerische Beförderungen
- Entlastung der Gläubiger
- Beschlagnahme von Vermögenswerten
- Aufgaben und Vorlieben
Verwaltung des Insolvenzrechts
Das Büro des Superintendent of Bankruptcy ist mit der Verwaltung der BIA und der CCAA beauftragt. Alle Aufzeichnungen in Bezug auf Angelegenheiten gemäß diesen Gesetzen sind auf ihrer Website zugänglich. Das Amt lizenziert auch Insolvenzverwalter ( LITs ), die befugt sind:
- Nachlässe von Bankrotten verwalten
- Verbraucher- und Handelsvorschläge bearbeiten, um einem Insolvenzantrag zuvorzukommen
- fungieren als Monitor unter der CCAA
- als Empfänger gemäß Teil XI der BIA fungieren , um Eigentum als Folge von Bestimmungen in einer Sicherheitsvereinbarung oder aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Ernennung eines Empfängers oder Empfänger-Managers genehmigt, in Besitz zu nehmen und zu verwalten