Päpstliches Recht - Pontifical right

„von päpstlichem Recht“ ist die Bezeichnung für die kirchlichen Institutionen (die Ordens- und Säkularinstitute, Gesellschaften des apostolischen Lebens), die entweder vom Heiligen Stuhl geschaffen oder von ihm mit dem förmlichen Dekret genehmigt wurden, das unter dem lateinischen Namen Decretum laudis bekannt ist [“ Lobpreis“].

Die Institutionen des päpstlichen Rechts hängen in Angelegenheiten der inneren Leitung und Disziplin unmittelbar und ausschließlich vom Heiligen Stuhl ab.

Geschichte

Bis zum 19. Jahrhundert waren die Ordensgemeinschaften in zwei Gruppen unterteilt: Orden mit feierlichen Gelübden und Gemeinden mit einfachen Gelübden. Nur diejenigen, die die feierlichen Gelübde ablegten, wurden von der Kirche und den zivilen Behörden geschätzt.

Im Jahr 1215, in dem Vierten Laterankonzil , Papst Innozenz III verfügte , dass keine regelmäßigen Aufträge ohne päpstliche Zustimmung gegründet werden können. Die Bischöfe behielten jedoch das Recht vor, Gemeinschaften zu bilden, deren Mitglieder das Ordensleben ohne formelle Gelübde führten. Diese Gruppen nahmen später den Namen „Gemeinden mit einfachen Gelübden“ an.

Die Zahl der Gemeinden mit einfachen Gelübden, insbesondere von Frauen, nahm im 17. und 18. Jahrhundert dramatisch zu. Im frühen 19. Jahrhundert suchten viele die päpstliche Anerkennung von Rom. 1816 begann der Heilige Stuhl, die Gemeinden mit einfachen Gelübden zu genehmigen, aber sie wurden immer noch nicht als religiöse Institutionen anerkannt.

Im Jahr 1854 schuf Giuseppe Andrea Bizzarri, der Sekretär der Kongregation für die Ordenskonsultation , im Auftrag von Papst Pius IX. ein Verfahren zur Anerkennung von Kongregationen mit einfachen Gelübden. Dies wurde den Bischöfen 1861 mitgeteilt.

Mit diesem neuen Verfahren wurde die Gründung eines Instituts, das von einem Bischof betrieben wird, und dessen Genehmigung durch den Heiligen Stuhl formal unterschieden. Nach seiner Gründung hätte das Institut (dh die Gemeinde) den Status "diözesanen Rechts". Unter diesem Status würde das Institut unter dem Schutz der Bischöfe der Diözese, in der es gegründet wurde, bleiben und seine Bedeutung erhöhen. Erteilt der Heilige Stuhl dem Institut das Decretum laudis , würde das Institut unter seinen unmittelbaren Schutz gestellt. Das Institut würde damit den Status "päpstlichen Rechts" erlangen.

Die Unterscheidung zwischen den rechtlichen Status eines Instituts diözesanen Rechts und ein Institut päpstlichen Rechts permanent am 8. Dezember 1900 von erstellt wurde Conditae ein Christo Ecclesiae [Latein, „von der Kirche Christi gegründet“], der Apostolischen Konstitution von Papst Leo XIII .

Verweise

Literaturverzeichnis

  • Giuliano Nava, Hrsg. (1988). Direttorio canonico per gli istituti religiosi, gli istituti secolari e le società di vita apostolica [ Kanonisches Verzeichnis der Ordensinstitute, Säkularinstitute und Gesellschaften des apostolischen Lebens ] (in italienischer Sprache). Cinisello Balsamo, Italien: Edizioni paoline. ISBN 88-215-1618-0.