Sarkaria-Kommission - Sarkaria Commission

Die Sarkaria-Kommission wurde 1983 von der indischen Zentralregierung eingerichtet . Die Charta der Sarkaria-Kommission bestand darin, die Beziehungen zwischen den Zentralstaaten in verschiedenen Portfolios zu untersuchen und Änderungen im Rahmen der Verfassung Indiens vorzuschlagen . Die Kommission wurde so benannt, wie sie von Richter Ranjit Singh Sarkaria (Vorsitzender der Kommission), einem pensionierten Richter am Obersten Gerichtshof von Indien, geleitet wurde . Die anderen Mitglieder des Ausschusses waren Shri B. Sivaraman (Kabinettssekretär), Dr. SR Sen (ehemaliger Exekutivdirektor der IBRD ) und Rama Subramaniam (Mitgliedsekretär).

Empfehlungen

Der Abschlussbericht enthielt 247 spezifische Empfehlungen. Trotz der Größe ihrer Berichte empfahl die Kommission im Großen und Ganzen den Status quo in den Beziehungen zwischen dem Zentrum und dem Staat, insbesondere in den Bereichen, die sich auf Gesetzgebungsfragen , die Rolle der Gouverneure und die Anwendung von Artikel 356 beziehen .

Es ist allgemein anerkannt, dass die Empfehlungen, unabhängig davon, in welchem ​​Umfang die Kommission Änderungen vorgeschlagen hat, von der Regierung nicht umgesetzt wurden.

Der Bericht enthält 247 Empfehlungen, die sich auf die folgenden 19 Kapitel verteilen.

  • Kapitel 0. Es gab Vorschläge, wie das Zentrum den Staat konsultieren sollte, bevor Gesetze zur gleichzeitigen Liste erlassen werden, der Schiedsspruch für Flusswasserstreitigkeiten für die Parteien drei Monate nach Erteilung des Schiedsspruchs durch das Tribunal bindend sein sollte und das Zentrum Artikel 258 absichtlich anwenden sollte.
  • Kapitel I. Perspektive
  • Kapitel II. Legislative Beziehungen
  • Kapitel III. Verwaltungsbeziehungen
  • Kapitel IV. Rolle des Gouverneurs
  • Kapitel V. Reservierung von Gesetzentwürfen durch Gouverneure zur Prüfung durch den Präsidenten und zur Verkündung von Verordnungen
  • Kapitel VI. Notfallbestimmungen
  • Kapitel VII. Einsatz von Streitkräften der Union in Staaten für Aufgaben der öffentlichen Ordnung
  • Kapitel VIII. Alle India Services
  • Kapitel IX. Zwischenstaatlicher Rat
  • Kapitel X. Finanzielle Beziehungen
  • Kapitel XI. Wirtschafts- und Sozialplanung
  • Kapitel XII. Branchen
  • Kapitel XIII. Minen und Mineralien
  • Kapitel XIV. Landwirtschaft
  • Kapitel XV. Wälder
  • Kapitel XVI. Lebensmittel und zivile Versorgung
  • Kapitel XVII. Zwischenstaatliche Flusswasserstreitigkeiten
  • Kapitel XVIII. Handel, Gewerbe und Austausch innerhalb des indischen Territoriums
  • Kapitel XIX. Massenmedien
  • Kapitel XX. Verschiedene Angelegenheiten
  • Kapitel XXI. Allgemeine Beobachtungen
  • Kapitel XXII. Anhänge
  • Kapitel XXIII Schlussfolgerung

Empfehlungen zur Ernennung des Gouverneurs:

  1. sollte eine herausragende Person sein;
  2. muss eine Person von außerhalb des Staates sein;
  3. zumindest einige Zeit vor seiner Ernennung nicht an aktiver Politik teilgenommen haben;
  4. er sollte eine distanzierte Person sein und nicht zu eng mit der lokalen Politik des Staates verbunden sein;
  5. Er sollte in Absprache mit dem Ministerpräsidenten, dem Vizepräsidenten Indiens und dem Sprecher der Lok Sabha ernannt werden.
  6. Seine Amtszeit muss garantiert sein und darf nur aus äußerst zwingenden Gründen gestört werden. Wenn Maßnahmen gegen ihn ergriffen werden sollen, muss ihm eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, gegen die Gründe, aus denen er entfernt werden soll, Anlass zu geben. Im Falle einer solchen Kündigung oder eines solchen Rücktritts des Gouverneurs sollte die Regierung beiden Kammern des Parlaments eine Erklärung vorlegen, in der die Umstände erläutert werden, die zu einer solchen Abberufung oder einem solchen Rücktritt führen.
  7. Nach der Abberufung seines Amtes sollte die zum Gouverneur ernannte Person für keine andere Ernennung oder kein gewinnbringendes Amt im Rahmen der Union oder einer Landesregierung in Frage kommen, außer für eine zweite Amtszeit als Gouverneur oder die Wahl zum Vizepräsidenten oder Präsidenten Indiens vielleicht; und
  8. Am Ende seiner Amtszeit sollten angemessene Leistungen nach der Pensionierung erbracht werden.


Die Kommission war der Ansicht, dass die Landesregierung bei der Ernennung des Gouverneurs eine herausragende Rolle spielen sollte. Der Termin sollte vereinbart werden

  1. Aus einem vom staatlichen Gesetzgeber zu erstellenden Gremium; oder
  2. Aus einem Gremium, das von der Landesregierung oder ausnahmslos vom Ministerpräsidenten vorbereitet wird;

Die Kommission war der Ansicht, dass der Ministerpräsident vor der Ernennung des Gouverneurs konsultiert werden sollte. Für ein einwandfreies Funktionieren des parlamentarischen Systems muss eine persönliche Beziehung zwischen dem Gouverneur und dem Ministerpräsidenten bestehen. Der Hauptzweck der Konsultation des Ministerpräsidenten besteht daher darin, seine etwaigen Einwände gegen die vorgeschlagene Ernennung festzustellen. Die Kommission stellte fest, dass in den letzten Jahren nicht immer eine Konsultation mit dem Ministerpräsidenten stattgefunden hat. Soweit die Kommission feststellen konnte, scheint die allgemeine Praxis darin zu bestehen, dass die Regierung der Union den Ministerpräsidenten lediglich darüber informiert, dass eine bestimmte Person zum Gouverneur des Staates ernannt wird. Manchmal wird sogar eine solche vorherige Andeutung nicht gegeben. Die Kommission empfahl, dass der Vizepräsident von Indien und der Sprecher der Lok Sabha vom Premierminister bei der Auswahl des Gouverneurs konsultiert werden sollten. Eine solche Konsultation wird nach Ansicht der Kommission die Glaubwürdigkeit des Auswahlverfahrens erheblich verbessern.

Einige der Empfehlungen wurden angenommen, beispielsweise, dass der Gouverneur von außerhalb des Staates kommt. Der Überwachungsausschuss hat mehrfach betont, dass die Empfehlungen der Sarkaria-Kommission zur Auswahl und Ernennung von Gouverneuren dringend umgesetzt werden müssen.

Siehe auch

Bericht der Sarkaria-Kommission

Verweise

  1. ^ a b Die Tribüne, Chandigarh, Indien - Nation
  2. ^ a b Indien und die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts
  3. ^ Zwischenstaatlicher Rat: Einige Fortschritte für die Rechte des Staates
  4. ^ "Bericht der Sarkaria-Kommission | ISCS" . interstatecouncil.nic.in . Abgerufen am 21. Mai 2018 .