Zusatzübereinkommen zur Abschaffung der Sklaverei - Supplementary Convention on the Abolition of Slavery
Ergänzungsübereinkommen von 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Institutionen und Praktiken | |
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Unterzeichnet | 7. September 1956 |
Standort | Genf , Schweiz |
Wirksam | 30. April 1957 |
Zustand | Erfüllt |
Unterzeichner | 35 |
Parteien | 124 (Stand März 2018) (Übereinkommen und Folgeprotokoll) |
Das Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei , der vollständige Titel , von denen das ist Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei, Sklavenhandel und Institutionen und sklavereiähnliche Praktiken , ist ein 1956 Vereinten Nationen Vertrag, der auf die baut 1926 Slavery Convention , das ist immer noch wirksam und die vorgeschlagen , die Abschaffung der zur Sicherung der Sklaverei und des Sklavenhandels und die Zwangsarbeit von 1930 , die verboten oder Zwangsarbeit gezwungen , durch das Verbot der Schuldknechtschaft , Leibeigenschaft , Kinderheirat , servile Ehe und Kind Knechtschaft .
Zusammenfassung der wichtigsten Artikel
Artikel 1 – Die Parteien verpflichten sich, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Knechtsehe und Kinderknechtschaft abzuschaffen und aufzugeben.
Artikel 2 – Die Parteien verpflichten sich, ein Mindestalter für die Eheschließung festzulegen , die Registrierung von Eheschließungen zu fördern und die öffentliche Einverständniserklärung zur Eheschließung zu fördern.
Artikel 3 – Kriminalisierung des Sklavenhandels.
Artikel 4 – Entlaufene Sklaven, die auf Flaggenschiffen der Parteien Zuflucht suchen, erlangen dadurch ipso facto ihre Freiheit.
Artikel 5 – Kriminalisierung der Kennzeichnung (einschließlich Verstümmelung und Brandzeichen ) von Sklaven und unterwürfigen Personen.
Artikel 6 – Kriminalisierung der Versklavung und Versklavung anderer.
Artikel 7 – Definitionen von „Sklave“, „Person mit unterwürfigem Status“ und „Sklavenhandel“
Artikel 9 – Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 12 – Dieses Übereinkommen gilt für alle nicht selbstverwalteten Treuhand- , Kolonial- und sonstigen Nicht-Metropol-Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist.
Teil einer Serie über |
Sklaverei |
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Siehe auch
Verweise
Externe Links
- Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Institutionen und Praktiken, 226 UNTS 3, in Kraft getreten am 30. April 1957. Wortlaut des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei