Sechste Änderung der Verfassung von Indien - Sixth Amendment of the Constitution of India

Das Gesetz über die Verfassung (sechste Änderung) von 1956
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Parlament von Indien
Zitat 6. Änderung
Territoriale Ausdehnung Indien
Inkrafttreten von Lok Sabha
Bestanden 01. Mai 1956
Inkrafttreten von Rajya Sabha
Bestanden 31. Mai 1956
Zustimmung zu 11. September 1956
Unterzeichnet von Rajendra Prasad
Begonnen 11. September 1956
Legislative Geschichte
Bill stellte sich im Lok Sabha vor Gesetzentwurf zur Verfassung (zehnte Änderung), 1956
Bill veröffentlicht am 3. Mai 1956
Vorgestellt von MC Shah
Bericht des Ausschusses Bericht des Gemischten Ausschusses der Kammern des Parlaments
Datum des Konferenzausschusses 23. Mai 1956
Status: In Kraft

Die sechste Änderung der Verfassung Indiens , offiziell bekannt als das Gesetz über die Verfassung (sechste Änderung) von 1956 , brachte Steuern auf zwischenstaatliche Verkäufe und Käufe von anderen Waren als Zeitungen in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt der Union und erhob Steuern über den zwischenstaatlichen Verkauf und Kauf von anderen Waren als Zeitungen. Obwohl diese Steuern gemäß einem Gesetz des Parlaments erhoben und erhoben würden, würden sie nicht Teil des Consolidated Fund of India sein, sondern den Staaten selbst gemäß den vom Parlament gesetzlich festgelegten Verteilungsgrundsätzen zufließen .

Die 6. Änderung ermächtigt das Parlament ausdrücklich, nach den Grundsätzen zu bestimmen, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels stattfindet. Das Parlament wurde auch ermächtigt, Grundsätze zu formulieren, um zu bestimmen, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren außerhalb eines Staates oder im Zuge der Einfuhr der Waren in das Gebiet oder der Ausfuhr der Waren aus dem Hoheitsgebiet Indiens stattfindet. Ferner gab es dem Parlament die Befugnis, die Waren, die für den zwischenstaatlichen Handel oder Handel von besonderer Bedeutung sind, gesetzlich zu deklarieren und auch die Beschränkungen und Bedingungen festzulegen, unter denen ein staatliches Gesetz (ob vor oder nach dem parlamentarischen Gesetz) gelten würde vorbehaltlich des Systems der Abgabe, der Sätze und anderer Vorfälle der Steuer auf den Verkauf oder Kauf dieser Waren.

Text

BE es vom Parlament im siebten Jahr der Republik Indien wie folgt erlassen: ---

1. Kurztitel (1) Dieses Gesetz kann als Verfassungsgesetz (Sechste Änderung) von 1956 bezeichnet werden.

2. Änderung des siebten Zeitplans Im siebten Zeitplan der Verfassung -

a) In die Unionsliste wird nach Eintrag 92 folgender Eintrag eingefügt:
"92A. Steuern auf den Verkauf oder Kauf von anderen Waren als Zeitungen, wenn dieser Verkauf oder Kauf im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels stattfindet"; und
b) In der Staatenliste wird für Eintrag 54 folgender Eintrag ersetzt:
"54. Steuern auf den Verkauf oder Kauf von anderen Waren als Zeitungen, vorbehaltlich der Bestimmungen von Eintrag 92A der Liste 1."

3. Änderung von Artikel 269 In Artikel 269 der Verfassung -

(a) In Abschnitt (1) wird nach Unterabschnitt (f) der folgende Unterabschnitt eingefügt, nämlich:
"g) Steuern auf den Verkauf oder Kauf anderer Waren als Zeitungen, wenn dieser Verkauf oder Kauf im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels erfolgt"; und
b) Nach Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"(3) Das Parlament kann per Gesetz Grundsätze formulieren, um zu bestimmen, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels stattfindet."

4. Änderung von Artikel 286 In Artikel 286 der Verfassung -

(a) In Absatz (1) wird die Erläuterung weggelassen. und
(b) Für die Absätze (2) und (3) werden die folgenden Absätze ersetzt, nämlich:
"(2) Das Parlament kann per Gesetz Grundsätze formulieren, um zu bestimmen, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren auf eine der in Absatz (1) genannten Arten stattfindet.
(3) Jedes Recht eines Staates ist, soweit es eine Steuer auf den Verkauf oder Kauf von Waren, die vom Parlament gesetzlich als von besonderer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Handel oder Handel deklariert wurden, zu erheben oder zu genehmigen vorbehaltlich solcher Beschränkungen und Bedingungen in Bezug auf das System der Abgabe, der Steuersätze und anderer Vorfälle der Steuer, wie es das Parlament gesetzlich festlegen kann. "

Verfassungsänderungen

In Abschnitt 2 der 6. Änderung wurde ein neuer Eintrag 92A in die Unionsliste aufgenommen. Es wurde auch Eintrag 54 in der Staatsliste nachgestellt, der zuvor lautete: "Steuern auf den Verkauf oder Kauf von anderen Waren als Zeitungen". Dies bringt Steuern auf zwischenstaatliche Verkäufe und Käufe von anderen Waren als Zeitungen in die ausschließliche Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt der Union und macht Eintrag 54 der Staatsliste "den Bestimmungen" dieses neuen Eintrags unterworfen.

In Abschnitt 3 (a) des Gesetzes wurden Steuern auf den zwischenstaatlichen Verkauf und Kauf von anderen Waren als Zeitungen in die Liste in Artikel 269 Absatz 1 aufgenommen, indem in diesen Artikel ein neuer Unterabschnitt (g) eingefügt wurde. Obwohl diese Steuern gemäß einem Gesetz des Parlaments erhoben und erhoben würden, würden sie nicht Teil des Consolidated Fund of India sein, sondern den Staaten selbst gemäß den vom Parlament gesetzlich festgelegten Verteilungsgrundsätzen zufließen . In Abschnitt 3 (b) wurde eine neue Klausel (3) in Artikel 269 eingefügt. Die neue Klausel ermächtigt das Parlament ausdrücklich, nach den Grundsätzen zu bestimmen, wann ein Kauf oder Verkauf von Waren im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels stattfindet.

In Abschnitt 4 wurden die Erläuterungen in Abschnitt (1) und die nachgestellten Abschnitte (2) und (3) weggelassen. Klausel (2) wurde überarbeitet, um das Parlament zu ermächtigen, Grundsätze für die Bestimmung zu formulieren, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren außerhalb eines Staates oder im Zuge der Einfuhr der Waren in das Hoheitsgebiet oder der Ausfuhr der Waren aus dem Hoheitsgebiet von erfolgt Indien. Nach Artikel 286 Absatz 3 hat das Parlament die Befugnis, die Waren, die für den zwischenstaatlichen Handel von besonderer Bedeutung sind, gesetzlich zu deklarieren und auch die Beschränkungen und Bedingungen festzulegen, unter denen ein staatliches Gesetz (unabhängig davon, ob es erlassen wurde) vor oder nach dem Gesetz des Parlaments) in Bezug auf das System der Abgabe, der Steuersätze und anderer Vorfälle der Steuer auf den Verkauf oder Kauf dieser Waren unterliegen. Der vollständige Wortlaut von Artikel 286 der Verfassung, bevor er durch Abschnitt 4 der 6. Änderung geändert wird, ist nachstehend aufgeführt:

286. Beschränkungen hinsichtlich der Erhebung von Steuern auf den Verkauf oder Kauf von Waren.

(1) Kein Gesetz eines Staates darf eine Steuer auf den Verkauf oder Kauf von Waren erheben oder deren Erhebung genehmigen, wenn ein solcher Verkauf oder Kauf stattfindet.
(a) außerhalb des Staates; oder
b) im Zuge der Einfuhr der Waren in das Hoheitsgebiet Indiens oder der Ausfuhr der Waren aus dem Hoheitsgebiet Indiens.
Erläuterung. - Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein Verkauf oder Kauf als in dem Staat erfolgt, in dem die Waren tatsächlich als direkte Folge eines solchen Verkaufs oder Kaufs zum Zwecke des Verbrauchs geliefert wurden Staat, ungeachtet der Tatsache, dass nach dem allgemeinen Gesetz über den Verkauf von Waren das Eigentum an den Waren aufgrund eines solchen Verkaufs oder Kaufs in einem anderen Staat übergegangen ist.
(2) Sofern das Parlament nicht gesetzlich etwas anderes vorsieht, darf kein Gesetz eines Staates eine Steuer auf den Verkauf oder Kauf von Waren erheben oder deren Erhebung genehmigen, wenn dieser Verkauf oder Kauf im Laufe des Jahres stattfindet zwischenstaatlicher Handel oder Gewerbe

Vorausgesetzt, der Präsident kann durch Beschluss anordnen, dass eine Steuer auf den Verkauf oder Kauf von Waren, die unmittelbar vor Beginn dieser Verfassung von der Regierung eines Staates rechtmäßig erhoben wurde, ungeachtet dessen, dass die Erhebung dieser Steuer gegen die Bestimmungen verstößt von dieser Klausel weiterhin bis zum einunddreißigsten März 1951 erhoben.

(3) Kein Gesetz, das vom Gesetzgeber eines Staates erlassen wurde, der die Erhebung einer Steuer auf den Verkauf oder Kauf solcher Waren, die vom Parlament gesetzlich als wesentlich für das Leben der Gemeinschaft erklärt wurden, auferlegt oder genehmigt Wirkung, es sei denn, es wurde der Prüfung durch den Präsidenten vorbehalten und hat seine Zustimmung erhalten.

Hintergrund

Während "Steuern auf den Verkauf oder Kauf anderer Waren als Zeitungen" in die Staatsliste aufgenommen wurden, unterwarf Artikel 286 der Verfassung die Befugnis der Staaten, solche Steuern vier Beschränkungen aufzuerlegen, von denen zwei insgesamt und zwei teilweise sind. Nach Artikel 1 Absatz 1 ist es einem Staat untersagt, eine solche Steuer zu erheben, wenn der Verkauf oder Kauf außerhalb des Staates oder während der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren in das Land erfolgt. In Bezug auf die erste Beschränkung, nämlich die Nichtbesteuerbarkeit von Verkäufen außerhalb des Staates, wird in der Klausel erläutert, dass "ein Verkauf oder Kauf in dem Staat stattgefunden hat, in dem die Waren tatsächlich geliefert wurden als eine direkte Folge eines solchen Verkaufs oder Kaufs zum Zwecke des Verbrauchs in diesem Staat ". Dann wird ein Staat nach Absatz 2 von der Erhebung der Steuer auf zwischenstaatliche Verkäufe ausgeschlossen, sofern das Parlament nichts anderes vorsieht. Schließlich ist das Parlament gemäß Absatz 3 befugt, die für das Leben der Gemeinschaft wesentlichen Güter zu deklarieren, und wenn eine solche Erklärung abgegeben wurde, jedes Gesetz eines staatlichen Gesetzgebers, das eine Steuer auf den Verkauf oder Kauf von Waren erhebt Diese Waren müssen die Zustimmung des Präsidenten erhalten, um wirksam zu sein.

Hohe Justizbehörden empfanden die Auslegung des Artikels als schwierige Aufgabe und äußerten unterschiedliche Ansichten hinsichtlich des Umfangs und der Wirkung, insbesondere der Erläuterungen in Abschnitt (1) und in Abschnitt (2). Die Mehrheit der Ansicht des Obersten Gerichtshofs im Bundesstaat Bombay gegen United Motors (India) Ltd. war, dass Unterabschnitt (a) und die Erläuterung in Abschnitt (1) die Besteuerung eines Verkaufs mit zwischenstaatlichen Elementen durch untersagten Alle Staaten mit Ausnahme des Staates, in dem die Waren zum Zwecke des Verbrauchs geliefert wurden, und darüber hinaus hatte diese Klausel (2) keinen Einfluss auf die Befugnis dieses Staates, den zwischenstaatlichen Verkauf zu besteuern, obwohl das Parlament kein Gesetz zur Aufhebung erlassen hatte das durch diese Klausel auferlegte Verbot. Dies führte dazu, dass in einem Staat ansässige Händler der Umsatzsteuergerichtsbarkeit und dem Verfahren mehrerer anderer Staaten unterworfen waren, mit denen sie im normalen Geschäftsverlauf Geschäfte abwickelten. Zweieinhalb Jahre später wurde der zweite Teil dieser Entscheidung vom Obersten Gerichtshof in der Bengal Immunity Company Ltd. gegen den Bundesstaat Bihar aufgehoben, aber auch hier war der Gerichtshof nicht einstimmig. In Übereinstimmung mit Klausel (3) des Artikels verabschiedete das Parlament 1952 ein Gesetz, in dem eine Reihe von Gütern wie Lebensmittel verschiedener Art, Stoffe, Rohbaumwolle, Viehfutter, Eisen und Stahl, Kohle usw. als lebenswichtig eingestuft wurden der Gemeinschaft. Da diese Erklärung die bestehenden staatlichen Gesetze zur Erhebung von Umsatzsteuern auf diese Waren nicht beeinflussen konnte, war das Ergebnis eine große Ungleichheit von Staat zu Staat, nicht nur im Bereich der freigestellten Waren, sondern auch in den für sie geltenden Sätzen.

Die Taxation Inquiry Commission untersuchte das Problem und gab bestimmte Empfehlungen ab, die wie folgt zusammengefasst werden könnten. Im Wesentlichen muss die Umsatzsteuer weiterhin eine staatliche Einnahmequelle sein, und ihre Abgabe und Verwaltung muss im Wesentlichen die Landesregierungen betreffen. Man könnte jedoch sagen, dass der Macht- und Verantwortungsbereich des Staates endet und der der Union beginnt, wenn die Umsatzsteuer eines Staates administrativ auf die Händler und steuerlich auf die Verbraucher eines anderen Staates einwirkt. Im Großen und Ganzen sollten daher zwischenstaatliche Verkäufe das Anliegen der Union sein, aber die mit der Union verbundenen Verantwortlichkeiten könnten von den Regierungen der Bundesstaaten wahrgenommen werden, und in jedem Fall sollten die Einnahmen angemessen auf sie verteilt werden. Intra-State-Verkäufe sollten dagegen den Staaten überlassen bleiben, jedoch mit einer wichtigen Ausnahme. Wenn beispielsweise in einem Staat erzeugte Rohstoffe aus Sicht des Verbrauchers oder der Industrie eines anderen Staates wichtig sind, müssen bestimmte Einschränkungen der Steuerhoheit der Landesregierung auferlegt werden, da dies sonst zu einer Erhöhung führen kann in den Kosten des hergestellten Artikels, ob diese Herstellung in dem Staat stattfindet, der das Rohmaterial produziert, oder in einem anderen Staat, der das Material aus dem Staat importiert. In beiden Fällen ist die Erhöhung der Kosten aufgrund der Steuer in dem Maße, in dem die fertigen Waren in einem anderen Staat als dem, der den Rohstoff besteuert, verbraucht werden, für den Verbraucher eines anderen Staates von direkter Bedeutung. Solche Fälle von innerstaatlichen Verkäufen sollten angemessen unter die volle Kontrolle der Union gebracht werden. Diese Empfehlungen der Kommission wurden von allen Landesregierungen allgemein akzeptiert.

Vorschlag und Erlass

Das Gesetz über die Verfassung (sechste Änderung) von 1956 wurde am 3. Mai 1956 im Lok Sabha als Gesetz über die Verfassung (zehnte Änderung) von 1956 ( Gesetz Nr. 35 von 1956) eingeführt. Es wurde von MC Shah, dem damaligen Minister für Einnahmen und zivile Ausgaben, eingeführt und versuchte, die Artikel 269, 286 und den siebten Zeitplan der Verfassung zu ändern, um bestimmte Anomalien in Bezug auf Steuern auf zwischenstaatliche Verkäufe und Käufe zu beseitigen. Ziel des Gesetzentwurfs war es, die Empfehlungen der Kommission zur Änderung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Umsatzsteuer umzusetzen. In Klausel 2 wurde vorgeschlagen, einen neuen Eintrag 92A in die Unionsliste aufzunehmen, der Steuern auf zwischenstaatliche Verkäufe und Käufe unter die ausschließliche Gesetzgebungs- und Exekutivgewalt der Union stellt, und Eintrag 54 der Staatsliste „der Bestimmungen "dieses neuen Eintrags. In Abschnitt 3 schlug der Gesetzentwurf vor, diese Steuern in die Liste in Artikel 269 Absatz 1 aufzunehmen, damit sie, obwohl sie gemäß einem Gesetz des Parlaments erhoben und erhoben würden, sie erheben würde nicht Teil des Consolidated Fund of India sein, sondern den Staaten selbst gemäß den vom Parlament gesetzlich formulierten Verteilungsgrundsätzen zufließen. In Artikel 269 wurde eine weitere Bestimmung vorgeschlagen, die das Parlament ausdrücklich ermächtigt, gesetzlich Grundsätze zu formulieren zur Feststellung, wann ein Verkauf oder Kauf von Waren im Rahmen des zwischenstaatlichen Handels oder Handels stattfindet.

In Ziffer 4 wurde vorgeschlagen, die Erläuterung, die zu zahlreichen rechtlichen Kontroversen und praktischen Schwierigkeiten geführt hatte, aus Artikel 286 Absatz 1 zu streichen. Angesichts der in Abschnitt 2 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Zentralisierung der zwischenstaatlichen Umsatzsteuer wäre Artikel 286 Absatz 2 in seiner jetzigen Form nicht mehr angemessen. An seiner Stelle wurde vorgeschlagen, eine Bestimmung einzufügen, die das Parlament ermächtigt, Grundsätze für die Bestimmung im Falle eines Verkaufs oder Kaufs von Waren außerhalb eines Staates, während des Imports der Waren in das Hoheitsgebiet Indiens oder im Laufe des Jahres zu formulieren Export der Waren aus dem Hoheitsgebiet Indiens. Es wurde ferner vorgeschlagen, Artikel 286 Absatz 3 durch einen neuen Satz zu ersetzen, der den von der Taxation Inquiry Commission empfohlenen Zeilen entspricht. Nach dieser überarbeiteten Klausel hätte das Parlament die Befugnis, die Waren, die für den zwischenstaatlichen Handel oder Handel von besonderer Bedeutung sind, gesetzlich zu deklarieren und auch die Beschränkungen und Bedingungen festzulegen, denen ein staatliches Recht (ob vor oder nach dem parlamentarischen Recht) unterliegt. würde in Bezug auf das System der Abgabe, Sätze und andere Vorfälle der Steuer auf den Verkauf oder Kauf dieser Waren unterliegen.

Der Gesetzentwurf wurde am 7. Mai 1956 von Lok Sabha erörtert, und am 9. Mai beantragte das Haus einen Antrag, den Gesetzentwurf an einen Gemischten Ausschuss der Parlamentsgebäude weiterzuleiten. Dieser Antrag wurde am 16. Mai 1956 im Rajya Sabha angenommen. Der Gemischte Ausschuss legte dem Lok Sabha am 23. Mai 1956 seinen Bericht vor und empfahl die Verabschiedung des Gesetzes, da keine Änderungen erforderlich waren. Der Gesetzentwurf wurde dann am 29. Mai 1956 von Lok Sabha geprüft und verabschiedet. Eine formelle Änderung, die vom damaligen Finanzminister CD Deshmukh vorgeschlagen wurde und die Klammern und Wörter "(Zehnte Änderung)" in Abschnitt 1 durch die Klammern und Wörter "( Sechste Änderung) ", wurde ebenfalls angenommen. Klausel 2 (die Aufnahme eines neuen Eintrags 92A in die Unionsliste des siebten Anhangs), Klausel 3 (Änderung von Artikel 269) und Klausel 4 (Änderung von Artikel 286) wurden in ihrer ursprünglichen Form angenommen. Das Gesetz, wie es von Lok Sabha verabschiedet wurde, wurde am 31. Mai 1956 von Rajya Sabha geprüft und verabschiedet. Das Gesetz wurde nach der Ratifizierung durch die Staaten am 11. September 1956 vom damaligen Präsidenten Rajendra Prasad genehmigt. Es wurde im Gazette notifiziert von Indien und trat am selben Tag in Kraft.

Ratifizierung

Der Gesetzentwurf wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 368 der Verfassung verabschiedet und von den Gesetzgebern von mehr als der Hälfte der in den Teilen A und B des Ersten Anhangs genannten Staaten durch entsprechende Beschlüsse dieser Gesetzgeber ratifiziert bevor der Gesetzentwurf, der eine solche Änderung vorsieht, dem Präsidenten zur Zustimmung vorgelegt wird, wie dies in diesem Artikel vorgeschrieben ist. Die staatlichen Gesetzgebungen, die die Änderung ratifiziert haben, sind nachstehend aufgeführt:

Siehe auch

Verweise